Gesetze / Schweinepest-Verordnung
SchwPestV 1988§ 24a Wiederbelegung
Stand: 14.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwPestV%201988/24a#abs-1 (1) Betriebe, in denen nach einem Ausbruch der Schweinepest auf Anordnung der zuständigen Behörde die Schweine getötet und unschädlich beseitigt worden sind, dürfen vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 24b mit Schweinen erst wiederbelegt werden, wenn die Schweinepest nach § 24 Absatz 2 als erloschen gilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwPestV%201988/24a#abs-2 (2) Bei der Wiederbelegung nach Absatz 1 hat der Tierhalter sicherzustellen, dass die Schweine
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchwPestV%201988/24a#abs-3 (3) Bei der Wiederbelegung nach Absatz 1 eines Betriebs mit Freilandhaltung hat der Tierhalter sicherzustellen, dass
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchwPestV%201988/24a#abs-4 (4) Betriebe, in denen nach einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest auf Anordnung der zuständigen Behörde die Schweine getötet und unschädlich beseitigt worden sind, dürfen vorbehaltlich des Satzes 2 und der Absätze 5 und 6 mit Schweinen erst wiederbelegt werden, wenn die Afrikanische Schweinepest nach § 24 Absatz 4 als erloschen gilt. Betriebe, in denen die Afrikanische Schweinepest durch Zecken der Art Ornithodorus erraticus verursacht worden ist, dürfen frühestens sechs Jahre nach dem Zeitpunkt, ab dem die Afrikanische Schweinepest nach § 24 Absatz 4 als erloschen gilt, wiederbelegt werden, es sei denn, die Zecken konnten vor Ablauf der sechs Jahre vollständig getilgt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SchwPestV%201988/24a#abs-5 (5) Bei der Wiederbelegung nach Absatz 4 hat der Tierhalter sicherzustellen, dass die Schweine
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SchwPestV%201988/24a#abs-6 (6) Bei der Wiederbelegung nach Absatz 4 eines Betriebs mit Freilandhaltung hat der Tierhalter sicherzustellen, dass
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SchwPestV%201988/24a#abs-7 (7) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 2, 3, 5 oder 6 für Betriebe genehmigen, in denen die Wiederbelegung frühestens sechs Monate nach Abschluss der Reinigung und Desinfektion nach § 24 Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 erfolgt.